Aenderung Pelzdeklarationsverordnung
STELLUNGNAHME SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS
Mit der vorgeschlagenen Aenderung (Entwurf vom 3. Januar 2019) der Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) stellte das Eidgenössische Departement des Innern eine Präzisierung einzelner Bestimmungen der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 2012 in Aussicht. Zur Diskussion steht aber im Gegenteil eine Aufweichung der bisherigen Deklarationspflicht.
Zusammengefasst bezieht der Schweizer Tierschutz STS wie folgt Stellung:
Art. 2a : Deklaration der Echtheit des Pelzes
Der Schweizer Tierschutz STS begrüsst die explizite Kennzeichnung als
Echtpelz bzw. Kunstpelz. Das ergibt Sinn, da Kunstpelz heute von Laien kaum noch
von Echtpelz zu unterscheiden ist.
Art. 4 Abs. 4 : Kann die Herkunft des Fells keinem geografischen Raum
zugeordnet werden, so ist die Deklaration «Herkunft unbekannt» anzubringen
«Herkunft unbekannt» öffnet mangelnder Deklaration bzw.
Konsumenteninformation Tür und Tor und verwässert die Deklarationspflicht
massiv.
Bereits die bestehende Verordnung kennt eine so schwammige Formulierung
bezüglich der Gewinnungsart: «Kann aus Fallenjagd oder Jagd ohne Fallen oder aus
jeder möglichen Haltungsart, insbesondere auch aus der Käfighaltung, stammen».
Der STS hat die Pelzdeklarationspflicht bei ihrer Einführung als notwendige und sinnvolle Konsumenteninformation begrüsst. Zu einer Deklaration gehört allerdings zwingend, dass sich der Konsument über Herkunft und Gewinnungsart des Pelzes informieren kann. Das ist mit «Herkunft unbekannt» nicht mehr gegeben. Pelze, bei denen der Lieferant nicht in der Lage ist, über die Herkunft und Produktion des Pelzes Informationen zu geben, gehören nicht in den Handel. Der Verkauf dieser Produkte ist zu verbieten.